FAQ / für Synchronsprecher/innen

Hinweise zum Gagenschein

Angaben zum Mindestlohngesetz

Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) gilt in Deutschland ab dem 1. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für ArbeitnehmerInnen und für die meisten PraktikantInnen in Höhe von 8,50 Euro Brutto je Zeitstunde. Dies gilt auch für Ihre Tätigkeit als Sprecher/in. Das Mindestlohngesetz schreibt unter anderem zwingend die Dokumentation des Arbeitsbeginns und der Dauer der Arbeit vor. Bitte beachten Sie, dass eine abschließende Bearbeitung Ihrer Gagenabrechnung nur dann erfolgen kann, wenn der Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die Dauer der Pause korrekt auf dem Arbeitsvertrag / Gagenschein angegeben wurden.

Anschrift

Verlobt oder Single sind keine Familienstände. Hier nur folgend genannte Familienstände verwenden: ledig (= noch nie verheiratet oder verpartnert gewesen), verheiratet, eingetragene Lebenspartnerschaft, getrennt lebend, geschieden, verwitwet.

Staatsangehörigkeit

Nicht-EU-Burger: Ihre Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis muss als Scan oder in Kopie vorliegen. Es ist nicht ausreichend, diese am im Studio vorzuzeigen.

Sozialversicherungsnummer

Ihre Sozialversicherungsnummer finden Sie auf Ihrem Sozialversicherungsausweis, auf offiziellen Schreiben Ihrer Krankenkasse, Schreiben der Deutschen Rentenversicherung oder kann bei Ihrer Krankenkasse telefonisch erfragt werden. Die Sozialversicherungsnummer wird gemäß §147 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der folgenden Absätze gebildet: Bereichsnummer, Geburtsdatum, Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens, Seriennummer und Prüfziffer (Muster Sozialversicherungsausweis/SV-Nummer Deutsche Rentenversicherung Bund). Die Angabe Ihrer Sozialversicherungsnummer und die genaue Nennung der Krankenkasse (z.B. AOK Rheinland/Hamburg in Hamburg) ist unbedingt erforderlich bei:

  • SchulabgängerInnen
  • Arbeitslosen
  • Arbeitssuchenden
  • ArbeitnehmerInnen in Elternzeit
  • ArbeitnehmerInnen in unbezahltem Urlaub
  • unständig Beschäftigten
  • Minijobbern ohne Hauptbeschäftigung
  • Doktoranden, Studierenden ab dem 26. Fachsemester, Studierenden im Urlaubssemester, Studierenden eines Fernstudiums (ausgenommen Fernuniversität Hagen), Referendaren im juristischen Vorbereitungsdienst (siehe Wer ist StudentIn?)

sowie unabhängig vom sozialen Status bei:

  • arbeitssuchend gemeldeten Personen
  • Bezieher von Arbeitslosengeld 1, Arbeitslosengeld 2 oder Grundsicherung
  • Personen, die bereits drei Monate oder 70 Tage im laufenden Kalenderjahr kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt haben
  • Personen, die bereits drei Monate oder 70 Tage im laufenden Kalenderjahr arbeitssuchend gemeldet waren bzw. Arbeitslosengeld 1, Arbeitslosengeld 2 oder Grundsicherung bezogen haben

Sozialer Status und Nachweise

Status
Sie können nur einen Status haben! Sind Sie z. B. Student, können Sie nicht gleichzeitig den Status selbstständig haben. Geben Sie hier bitte nur einen und Ihren korrekten sozialversicherungsrechtlichen Status an.

 

Allgemein:
Bescheinigungen über den Versichertenstatus (Beitragsberechnung, Mitgliedsbescheinigung) sind ab Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments ein Jahr gültig. Kopien von Krankenkassenkarten sind als Nachweis nicht ausreichend. Aus der Bescheinigung muss der Status hervorgehen (freiwillig versichert oder pflichtversichert).

 

 

Kinder, SchülerInnen bis 15 Jahre:
kein Statusnachweis

 

 

ArbeitnehmerInnen, Beamte:
Angabe zu Name und Ort des Arbeitgebers / der Dienststelle

 

 

SchülerInnen ab 16 Jahre:
gültiger Schülerausweis

 

 

SchülerInnen ab 25 Jahre:
gültiger Schülerausweis und Bescheinigung über den Versichertenstatus bei der Krankenkasse (Beitragsberechnung, Mitgliedsbescheinigung)

 

 

Freiwilligendienst:
schriftlicher Nachweis mit Gültigkeitsangabe über die Teilnahme

 

 

StudienbewerberInnen unter 25 Jahre:
Nachweis über die Bewerbung an einer Hochschule / Eingangsbestätigung der Hochschule

 

 

StudienbewerberInnen über 25 Jahre:
Nachweis über die Bewerbung an einer Hochschule / Eingangsbestätigung der Hochschule und Bescheinigung über den Versichertenstatus bei der Krankenkasse (Beitragsberechnung, Mitgliedsbescheinigung)

 

 

StudentInnen bis 29 Jahre:
gültige Immatrikulationsbescheinigung mit Angabe der Fachsemester

 

 

StudentInnen ab 30 Jahre:
gültige Immatrikulationsbescheinigung mit Angabe der Fachsemester und Bescheinigung über den Versichertenstatus bei der Krankenkasse (Beitragsberechnung, Mitgliedsbescheinigung)

 

 

Selbstständige:
Gewerbeschein und Bescheinigung über den Versichertenstatus bei der Krankenkasse (Beitragsberechnung, Mitgliedsbescheinigung)

 

 

Freiberufler:
Mitteilung des Finanzamts über die Steuernummer / letzter Steuerbescheid und Bescheinigung über den Versichertenstatus bei der Krankenkasse (Beitragsberechnung, Mitgliedsbescheinigung) bei freiberuflichen Künstlern ist eine Mitgliedsbescheinigung der KSK als Nachweis ausreichend.

 

 

RentnerIn unter 65 Jahre:
Rentenversicherungsausweiß

 

 

RentnerIn ab 65 Jahre:
kein Statusnachweis

 

 

Auszubildende (schulische Ausbildung):
gültiger Schülerausweis (ab 25 Jahre zusätzlich auch eine Bescheinigung über den Versichertenstatus bei der Krankenkasse)

 

Auszubildende (betriebliche/duale Ausbildung):
Name und Ort des Arbeitgebers

Aktuelles Einkommen

Bei der Abrechnung Ihrer Gage müssen wir zwischen Hauptbeschäftigung (Steuerklasse 1 – 5) und Nebenbeschäftigung (Steuerklasse 6) unterscheiden.

 

Entweder:

 

 

Sie beziehen aktuell Einkommen, das nach Ihren individuellen Lohnsteuermerkmalen abgerechnet wird. Dies ist dann Ihre Haupbeschäftigung (Steuerklasse 1 – 5). Ihre Komparsengage wird als Nebenbeschäftigung (Steuerklasse 6) abgerechnet.

 

oder

 

 

Sie beziehen aktuell kein Einkommen, das nach Ihren individuellen Lohnsteuermerkmalen abgerechnet wird. Wir können Ihre Komparsengage als Hauptbeschäftigung (Steuerklasse 1 – 5) abrechnen.

 

 

Was passiert, wenn Ihrerseits kein Kreuz gesetzt wurde?
Loft Tonstudios GmbH wird Sie kontaktieren, um diese Frage zu klären. Ohne Klärung dieser Frage erfolgt keine kurzfristige Abrechung. Erhalten wir Ihrerseits keine Antwort, werden wir Ihre Komparsengage als Nebenbeschäftigung uber Steuerklasse 6 abrechnen.

 

 

Was passiert, wenn Ihrerseits ein falsches Kreuz gesetzt wurde?
Wenn Sie aktuell Einkommen beziehen, das nach Ihren individuellen Lohnsteuermerkmalen abgerechnet wird (z.B. Gehalt), und Sie geben uns an, dass wir Ihre Komparsengage als Hauptbeschäftigung abrechnen können, wird in der Folge Ihr Einkommen aus Ihrer Hauptbeschäftigung (z.B. Gehalt) bei der nächsten Abrechnung uber Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet. Unsere Meldung Ihrer Beschäftigung als Synchronsprecher als Hauptbeschäftigung hat nämlich zur Folge, dass Ihre eigentliche Hauptbeschäftigung als Nebenbeschäftigung eingestuft wird. Dies hat für Sie relevante Nachteile.

 

 

Bitte füllen Sie diesen Teil des Gagenscheins mit besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit aus! Wenn wir Ihren Synchroneinsatz als Hauptbeschäftigung gemeldet haben, können wir die Einstufung Ihres aktuellen Einkommens als Nebenbeschäftigung nicht korrigieren! Das kann nur Ihr Hauptarbeitgeber oder die Stelle von der Sie Ihr Haupteinkommen beziehen.

Noch Fragen?

Schick uns eine Mail mit Deiner Frage oder Deinen Anregungen. Wir freuen uns! loftvoicesteam@loftstudios.de